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Europäischer Gerichtshof: Eignung von Personengesellschaften als Organgesellschaft

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt in einem aktuellen Urteil zum Ergebnis, dass die derzeitige Praxis von Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organschaft nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Im Urteilsfall begehrte eine GmbH & Co. KG, als Organgesellschaft Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit der M-GmbH als Organträger zu sein. An der KG waren neben der Komplementär-GmbH mehrere natürliche Personen und die M-GmbH beteiligt. Laut Gesellschaftsvertrag besaß jeder Gesellschafter eine Stimme, die M-GmbH sechs Stimmen. Beschlüsse wurden, von Ausnahmen abgesehen, mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die KG vertrat die Auffassung, dass zwischen ihr und der M-GmbH ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis bestehe. Das Finanzamt verneinte dies in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der Begründung, dass eine finanzielle Eingliederung der KG aufgrund der Beteiligung mehrerer natürlicher Personen nicht möglich sei.

Das Finanzgericht zweifelte, ob die Rechtsprechung des BFH mit dem Unionsrecht vereinbar sei und legte die Sache dem EuGH vor. Der EuGH teilte diese einschränkende Auffassung in seinem aktuellen Urteil nicht. Dieser kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer engen Verbindung durch finanzielle Beziehungen nicht restriktiv ausgelegt werden dürfe. Aus der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ergebe sich nicht, dass Personen, die keine Steuerpflichtigen seien, nicht in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden könnten. Es sollten hier vielmehr identische Kriterien wie für juristische Personen gelten.

Ein Unterordnungsverhältnis lasse zwar grundsätzlich vermuten, dass zwischen den betreffenden Personen enge Verbindungen bestünden. Es könne jedoch nicht grundsätzlich als eine für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe notwendige Voraussetzung angesehen werden. Im Streitfall könne die M-GmbH ihren Willen bei der KG durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen. Das Bestehen enger Verbindungen durch finanzielle Beziehungen könne vermutet werden. Der bloße Umstand, dass die Gesellschafter der KG theoretisch durch mündliche Vereinbarungen den Gesellschaftsvertrag dahingehend ändern könnten, dass Beschlüsse künftig einstimmig zu fassen seien, reiche nicht aus, um diese Vermutung zu entkräften. Der Ausschluss einer Personengesellschaft von einer Mehrwertsteuergruppe ergebe sich nicht aus der in der MwStSystRL enthaltenen Voraussetzung bezüglich des Bestehens enger Verbindungen durch finanzielle Beziehungen.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass das Rechtsinstitut der Organschaft in Deutschland einer dringenden Reform bedarf. Die Finanzverwaltung bleibt zwar an ihre abweichende Sichtweise gebunden, Unternehmer können sich jedoch auf die für sie gegebenenfalls günstigere Rechtsprechung des EuGH berufen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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