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Umsatzsteuer: Wann kann Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden?
Einfuhrumsatzsteuer entsteht, wenn Waren aus Drittländern eingeführt werden. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat kürzlich im Falle einer Zollanmeldung durch einen indirekten Vertreter entschieden, ob Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden darf.
Im Streitfall ging es um eine Dienstleisterin, die eine Zollanmeldung im eigenen Namen für A aus der Türkei abgegeben hatte. Grundlage für diese Anmeldung war eine Handelsrechnung von A an die in Deutschland ansässige E GmbH. Die Klägerin sollte für diese Dienstleistung 35 EUR sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten. Das Hauptzollamt setzte Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Diese machte sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend. Sie erhielt keine Zahlung von A.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Die Klägerin argumentierte, dass die Ware zwar in Österreich entladen worden, aber nie bei der E GmbH angekommen sei. Sie habe auch ohne Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände Anspruch auf Vorsteuerabzug, da die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihrer Dienstleistungstätigkeit entstanden und ihre Kosten eingeflossen seien.
Nach jüngster EuGH-Rechtsprechung besteht zwar ein Vorsteuerabzugsrecht für Steuerpflichtige, die keine Verfügungsmacht über einen Gegenstand gehabt haben, wenn die Kosten der Einfuhr in den Preis der einzelnen bestimmten Ausgangsumsätze eingeflossen sind. Nach Auffassung des FG war dies im Streitfall jedoch zu verneinen.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
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