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Vorsteuerabzug: Gemeinde vermietet selbsterrichtete Brücke
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) betreibende Gesellschaft vermietet, als Unternehmerin handeln kann. In diesem Zusammenhang kann sie den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten geltend machen. Zuschüsse, die die Gemeinde für die Errichtung der Brücke auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erhält, sind echte Zuschüsse.
Im Urteilsfall klagte eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke an eine Betreibergesellschaft zum Zwecke des ÖPNV vermietete. Für die Renovierung dieser Brücke erhielt sie teilweise Zuschüsse von dem Kreis, in dessen Gebiet sich die Gemeinde befand, und teilweise von einer Gesellschaft, die ihre Zahlungen auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erbrachte.
Das FG stellte klar, dass die Zuschüsse der Gesellschaft kein Entgelt für eine Leistung darstellten und damit nicht der Umsatzsteuer unterlägen (echte Zuschüsse). Die Gesellschaft sei nicht originärer Träger des ÖPNV und erbringe die Gelder auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes. Die Revision ist im Hinblick auf die Auslegungen zur Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Zuschuss vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
Hinweis: Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist unter weiteren Voraussetzungen dann umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Insofern kann sie den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend machen. Es gibt jedoch Abgrenzungsschwierigkeiten aufgrund der möglichen Handlungsvarianten (hoheitlich oder privatrechtlich) und bei steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen besteht die Notwendigkeit einer sachgerechten Aufteilung. Wir beraten Sie gern.
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