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KöMoG: Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung
Das mit Spannung erwartete "Check-the-box"-Verfahren für deutsche Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften hat der Gesetzgeber in diesem Jahr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) umgesetzt. Danach können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Kalenderjahr 2022 wählen, ob sie wie bisher (das heißt, der Gewinn wird für steuerliche Zwecke unter den Gesellschaftern verteilt) oder wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden wollen. Letzteres bietet den Vorteil, dass die zivilrechtlichen Vorteile einer Personengesellschaft erhalten bleiben (z.B. geringere Auflagen bei Publizitätspflichten) und gleichwohl die steuerlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft genutzt werden können. Schon kurz nach Einführung dieser Optionsmöglichkeit wurden in den Fachzeitschriften unzählige Fachaufsätze mit Detailfragen veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Ende September den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, in dem versucht wird, auf viele dieser Fragen einzugehen und eine einheitliche Vorgehensweise festzulegen. Dabei ist deutlich erkennbar, dass das BMF die Fragestellungen der Praxis zur Kenntnis genommen hat. So wurde in der Literatur zum Beispiel umfangreich diskutiert, wie mit vorhandenem Sonderbetriebsvermögen zu verfahren ist. Dieses muss nämlich vor der Option zur Körperschaftsbesteuerung "entsorgt" werden, sei es durch Entnahme, Übertragung in ein anderes Betriebsvermögen oder Übertragung auf die optierende Personengesellschaft.
Das BMF hat bestätigt, dass eine Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf die Personengesellschaft in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Option unschädlich ist und den übrigen Übertragungsvorschriften vorgeht. Das ist wichtig, weil so keine Sperrfristen ausgelöst werden.
Hinweis: Der Entwurf wurde einem ausgewählten Adressatenkreis zur Stellungnahme übersandt. Abzuwarten bleibt nun, wie viel von dem Entwurf tatsächlich im finalen Schreiben enthalten sein wird.
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