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Vergütungsansprüche: Verlegeranteil an Einnahmen von Verwertungsgesellschaften

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten geäußert.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2016 entschieden, dass den Verlegern nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zustehen, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil im Verwertungsgesellschaftengesetz verankert.

Eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen kommt daher nur in Betracht, wenn ihnen die Ansprüche im Nachhinein abgetreten worden sind und vom Verleger in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden. Der Urheber hat anstelle der nachträglichen Abtretung auch die Möglichkeit, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen. Für urheberrechtliche Nutzungsrechte gilt Entsprechendes.

Das BMF hat insbesondere zu den umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten der gesetzlichen Vergütungsansprüche Stellung genommen und ist auf folgende Punkte näher eingegangen:

  • keine Leistungen des Urhebers
  • keine Leistungen des Verlegers
  • Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber und an den Verleger

Hinsichtlich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte stehen folgende Themen im Fokus:

  • Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft (verlegerische Leistungen, Service- und Administrations- sowie Vermittlungsleistungen)
  • Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Urhebers an den Verleger und für die Leistung des Verlegers an den Urheber (Leistung des Urhebers an den Verleger, Leistung des Verlegers an den Urheber, Fallgestaltungen)
  • Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber bzw. an den Verleger

Hinweis: Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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