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Vorsteueraufteilung: Gemischte Tätigkeit eines kommunalen Kurbetriebs
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, aufzuteilen ist.
Im Streitfall ging es um einen kommunalen Kurbetrieb, dessen Abgabensatzung einen Gemeindeanteil an der Finanzierung von Tourismuswerbung in Höhe von zunächst 65 % und später von 30 % vorsah. Das Finanzamt verneinte eine ausschließlich unternehmerische Verwendung der bezogenen Marketingleistungen und sah eine anteilige Verwendung dieser Leistungen auch für öffentliche Zwecke. Es kürzte daher den Vorsteuerabzug entsprechend.
Der Kurbetrieb war der Auffassung, dass diese Sichtweise grundsätzlich zu einer Benachteiligung kommunaler Unternehmen führe. Ausschlaggebend für den Vorsteuerabzug sei allein der direkte und unmittelbare Zusammenhang der Eingangsleistungen mit steuerpflichtigen Umsätzen.
Das FG sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine anteilige nichtunternehmerische Verwendung der Eingangsleistungen. Es bestand ein nachvollziehbarer Zusammenhang der eingekauften Werbeleistungen mit den steuerpflichtigen Umsätzen des Kurbetriebs, da die Werbemaßnahmen inhaltlich an Kurgäste gerichtet waren. Der Kurbetrieb als solcher arbeitete wettbewerbs- und gewinnorientiert. Selbst die Mitfinanzierung der Werbeaufwendungen durch eine an den Kurbetrieb weitergeleitete Fremdenverkehrsabgabe rechtfertige keine andere steuerliche Behandlung.
Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Nun muss höchstrichterlich entschieden werden.
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