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Gewerbesteuerhinzurechnung: Wie werden Adresskäufe bei der Ermittlung berücksichtigt?
Zur Ermittlung der Gewerbesteuer wird der für die Einkommensteuer ermittelte Gewinn durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Bei den Hinzurechnungen sind zum Beispiel auch 25 % der Aufwendungen für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten zu berücksichtigen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen Adressen gekauft. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob die Adresskäufe als Rechteüberlassung einzuordnen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Direktmarketing-Dienstleistungen erbringt. Hierfür bezieht sie Adressdaten von verschiedenen Adressvermarktern. Diese werden mittels einer Software für Anschreiben weiterverarbeitet und kampagnenspezifisch ausgewählt. Die Software wurde extra an die Bedürfnisse der Klägerin als Lizenznehmerin angepasst. Hierfür zahlte die Klägerin jährlich Kosten für Lizenzüberlassung, laufende Wartung und Anpassung. Des Weiteren kaufte sie in den Streitjahren auch Adressen von diversen Anbietern. Bei einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin die Aufwendungen für die Überlassung der Adressen und die Nutzung von Datenbanken und Software als Betriebsausgaben gebucht hatte. Die Prüferin ging jedoch davon aus, dass eine Hinzurechnung von 25 % der Aufwendungen erfolgen müsse, da es sich um Kosten für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten handele. Nach Ansicht der Klägerin hingegen sind die Kosten für die Adresskäufe nicht hinzuzurechnen, da sie kein Recht an den Adressen erwerbe.
Die Klage vor dem FG gegen die Hinzurechnung war erfolgreich. Die Kosten für die Nutzung der Adressdaten seien zu Unrecht in Höhe von 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet worden, denn die Klägerin habe keine Schutzrechte erworben. Vielmehr habe sie nur Inhalte aus Datensammlungen und deren Verwendung vergütet. Bei den im Gesetz aufgeführten Rechten handele es sich um Rechte, an denen eine geschützte Rechtsposition bestehe. Die erworbenen Adressdaten seien weder in ihrer Gesamtheit noch als überlassene Teilmenge als Datenbankwerk geschützt. Auch stelle die Adresssammlung kein Datenbankwerk nach dem Urhebergesetz dar. Es handele sich vielmehr nur um eine einfache Datenbank. Die Überlassung der Inhalte sei deshalb keine Rechteüberlassung, sondern eine schuldrechtlich eingeräumte Nutzungsbefugnis zur Verwendung einzelner vom Adressbroker gesammelter Datensätze.
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