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Im Fall der verspäteten Abgabe: Hinweise zur Zusammenfassenden Meldung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erneut angepasst. Bereits mit Schreiben vom 09.10.2020 hatte das BMF geänderte Voraussetzungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen veröffentlicht und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Nach Veröffentlichung dieses Schreibens ergab sich jedoch Anpassungsbedarf, um die in der Praxis entstandenen Zweifelsfragen beantworten zu können.
Mit dem besagten Schreiben aus dem Jahr 2020 hatte das BMF erstmalig Hinweise zur Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgenommen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist seit dem 01.01.2020, dass die Lieferung richtig, vollständig und fristgerecht in der Zusammenfassenden Meldung erklärt wird.
Sofern eine Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nicht zutreffend erfasst worden ist, kann die Zusammenfassende Meldung berichtigt werden. Die Berichtigung ist innerhalb eines Monats, nachdem der Unternehmer eine Unstimmigkeit festgestellt hat, vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Berichtigung für den Meldezeitraum erfolgen muss, in dem die Lieferung erfolgt ist, und nicht für den Meldezeitraum, in dem der Fehler festgestellt worden ist.
Die Finanzverwaltung geht nun im aktuellen Schreiben auf die verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ein und ergänzt dies um ein weiteres Beispiel. Wird eine Zusammenfassende Meldung erst nach Ablauf der Abgabefrist vollständig abgegeben, ist die Steuerbefreiung rückwirkend zu gewähren. Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden.
Hinweis: Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist die zutreffende Angabe der jeweiligen Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung. Der Leistungsempfänger muss in einem anderen EU-Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sein. Zudem hat der Leistungsempfänger gegenüber dem Lieferanten eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden.
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