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Vorsteuerabzug einer Gemeinde: Öffentliche Einrichtungen als Wirtschaftsgut
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 25.05.2022 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen herausgegeben. Im Fokus des Schreibens stehen Änderungen bei den Anwendungsregelungen.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits im Jahr 2017 entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann. Eine Gemeinde ist in diesem Fall nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das BMF hatte dieses Urteil zum Anlass genommen, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Januar 2021 entsprechend zu ändern. Die Regelungen sollten in allen offenen Fällen angewendet werden.
Mit dem aktuellen Schreiben ändert die Finanzverwaltung nun diese Anwendungsregelungen. Die Regelungen sollen danach erst für Leistungen gelten, die nach dem 31.12.2017 bezogen worden sind. Für Leistungen, die vorher bezogen wurden, ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in der bis zum 17.01.2021 geltenden Fassung anzuwenden.
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