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Vorsteuerberichtigungsanspruch: Steuerrückforderung gegen insolvente Gesellschaft

Das Finanzgericht Münster (FG) hatte im Fall einer Insolvenz darüber zu entscheiden, ob Vorsteuerberichtigungsansprüche im Rahmen der Masseverwaltung entstanden sind und sie damit die als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerjahresschuld erhöht haben.

Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter der X-GmbH, ihrer Holding sowie ihrer Schwestergesellschaft G bestellt. Vor Insolvenzeröffnung bezog die X-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsleistungen und nahm in den entsprechenden Veranlagungszeiträumen vor Insolvenzeröffnung den Vorsteuerabzug in Anspruch. Die Eingangsrechnungen waren jeweils an die GmbH als Leistungsempfängerin adressiert. Die Bezahlung erfolgte aber durch die zwischenzeitlich ebenfalls insolvente Holdinggesellschaft sowie die Schwestergesellschaft G. Der Insolvenzverwalter forderte die an die leistenden Unternehmer gezahlten Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung als unentgeltliche Leistung zurück. Die leistenden Unternehmer zahlten die entsprechenden Beträge im Jahr 2015 an die Insolvenzmasse der Holdinggesellschaft bzw. der Schwestergesellschaft G zurück. Damit lebte der Anspruch auf Zahlung gegen die GmbH wieder auf und konnte nun zur Insolvenztabelle der GmbH angemeldet werden.

Das Finanzamt erließ für 2015 eine Steuerberechnung, die als Grundlage für eine Anmeldung der Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle dienen sollte. Darin forderte es die an die GmbH gezahlte Vorsteuer zurück. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgte jedoch nicht. Im weiteren Verlauf teilte das Finanzamt dem Kläger die sofortige Aufhebung der Steuerberechnung mit und erließ gleichzeitig einen Umsatzsteuerbescheid.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG stellte klar, dass das Finanzamt die Steuerberechnung aufheben und den Umsatzsteuerbescheid erlassen durfte. Eine Steuerberechnung sei lediglich eine formlose Mitteilung an den Insolvenzverwalter. Zudem habe das Finanzamt den Vorsteuerabzug dem Grunde und der Höhe nach zutreffend berichtigt. Die Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung seien bedingungslos und zeitgleich vorzunehmen. Darüber hinaus seien die Berichtigungsansprüche im Rahmen der Masseverwaltung entstanden und hätten daher die als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2015 erhöht.

Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen und auch schon eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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