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Wenn sich das Finanzamt querstellt: Anspruch auf Vorsteuervergütung trotz kleinerer Formmängel
Im Vorsteuervergütungsverfahren stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit formelle Fehler zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Das Finanzgericht Köln (FG) hat nun entschieden, dass der Anspruch auf Vorsteuervergütung nicht zu versagen ist, wenn in der Anlage zum elektronischen Vergütungsantrag formelle Angaben wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder Steuernummer fehlen.
Im konkreten Fall war strittig, ob einem in der Tschechischen Republik ansässigen Unternehmen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht, insbesondere ob der Vergütungsantrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
Das Unternehmen stellte den Antrag über das elektronische Portal beim Bundeszentralamt für Steuern. Gegenstand des Antrags waren acht Rechnungen. Diese waren dem Antrag beigefügt. Auf sämtlichen Rechnungen waren die inländische Steuernummer sowie die USt-IdNr. des Rechnungsausstellers angegeben. Diese beiden Nummern wurden allerdings nicht in das dafür vorgesehene Feld im elektronischen Portal eingetragen. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Vorsteuervergütung ab.
Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Die Richter gingen detailliert auf die vielfältige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu diesem Thema ein. Danach verlangt das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität in erster Linie die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, sind geringe formelle Mängel kein Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs. Die Finanzverwaltung habe bei unzureichenden Angaben in einem Vorsteuervergütungsantrag die fehlenden Informationen aus den ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen. Im Ausgangsfall lagen der Finanzbehörde sämtliche Rechnungen als Anlagen vor, aus denen die fehlenden Angaben ermittelt werden konnten. Es war auch nicht ersichtlich, dass hierdurch die Arbeit der Finanzverwaltung unzumutbar erschwert würde. Es lag daher nur ein geringer formeller Mangel vor, während die materiellen Voraussetzungen unbestritten erfüllt waren.
Hinweis: Gegen die Entscheidung hat die Finanzverwaltung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
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