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Schwarzeinkäufe: Keine Rechnung, kein Vorsteuerabzug
Das Finanzgericht Münster (FG) hat zum Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen entschieden. Danach ist kein Vorsteuerabzug möglich, wenn im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung Schwarzeinkäufe festgestellt werden und keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.
Im vorliegenden Fall ging es um die Betreiberin eines Kiosks. Die Steuerfahndung führte bei einer Lieferantin von ihr eine Prüfung durch und stellte fest, dass deren Waren teilweise gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung (auch durch die Kioskbetreiberin) erworben wurden. Daraufhin wurde beim Kiosk eine Betriebsprüfung durchgeführt, die zu dem Ergebnis führte, dass der Kiosk Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in seiner Buchführung erfasst hatte. Das Finanzamt schätzte deshalb Umsätze beim Kiosk hinzu, gewährte jedoch mangels Rechnungen keinen Vorsteuerabzug für die Schwarzeinkäufe.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihr der Vorsteuerabzug auch ohne Vorlage von Rechnungen zustehe. Das FG stellte jedoch klar, dass die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraussetzt, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Ausnahmsweise kann zwar auf bestimmte formelle Voraussetzungen verzichtet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind. Dann muss der Unternehmer aber beispielsweise nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besessen hatte. Der fehlende Nachweis eines früheren Rechnungsbesitzes kann aber nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.
Im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung wurde das Konto der Klägerin bei der Lieferantin umfänglich ausgewertet, so dass das Finanzamt über sämtliche Angaben für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen verfügte. Die Klägerin besaß zu keinem Zeitpunkt Rechnungen über die bezogenen Schwarzeinkäufe - ganz einfach weil die Lieferantin niemals Rechnungen ausgestellt hatte.
Hinweis: Auch wenn Sie keine Schwarzeinkäufe tätigen - sprechen Sie uns jederzeit an, wenn Sie Fragen zum Vorsteuerabzug haben.
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