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Vorrangiges Unternehmensinteresse: Outplacement-Leistungen berechtigen zum Vorsteuerabzug
Unternehmen sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie die entsprechenden Leistungen für ihr Unternehmen und damit für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwenden. Am Bezug der Leistung muss also ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestehen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein solches Unternehmensinteresse auch anzunehmen, wenn ein Unternehmen sogenannte Outplacement-Leistungen zwecks Personalabbau einkauft.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Unternehmen seinen Personalaufwand - und damit die Belegschaft - reduzieren. Die Mitarbeiter waren aber zum großen Teil aufgrund von Tarifverträgen unkündbar und unbefristet beschäftigt, so dass der Personalabbau nur auf freiwilliger Basis und mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter erfolgen konnte. Das Unternehmen beauftragte daraufhin ein Outplacement-Unternehmen, um einen freiwilligen Wechsel der Mitarbeiter anzuregen und sie hinsichtlich einer Neuorientierung zu betreuen, zu beraten und zu unterstützen. Die Beratung beinhaltete unter anderem eine Standortanalyse der Mitarbeiter, Bewerbungstrainings, eine Perspektiv- und Motivationsberatung sowie Vermittlungstätigkeiten.
Das Finanzamt versagte dem Unternehmen den Vorsteuerabzug aus den personenbezogenen Outplacement-Leistungen und vertrat den Standpunkt, dass nicht das Unternehmensinteresse im Vordergrund gestanden hatte, sondern das Eigeninteresse der Mitarbeiter an einer Beratung.
Der BFH ließ den Vorsteuerabzug jedoch zu und erklärte, dass das Interesse des Unternehmens an einem Personalabbau höher wog als das Interesse der unkündbaren und unbefristeten Beschäftigten an einem neuen Arbeitsplatz. Durch die Outplacement-Beratung wurde den Beschäftigten ein ursprünglich nicht gewünschter Vorteil aus unternehmerischen Gründen "aufgedrängt". Das Unternehmen war somit im Ergebnis zum Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen berechtigt.
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