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Steuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs beim zweiten Erwerber wegen Betrugskenntnis
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch einem zweiten Erwerber in der Lieferkette der Vorsteuerabzug in voller Höhe versagt werden muss, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine anteilige Begrenzung auf den tatsächlichen Steuerschaden lehnten die Richter ab.
Im zugrundeliegenden Fall wollte Unternehmer C dem Kläger A einen Gebrauchtwagen für 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer verkaufen, dabei aber nicht den vollen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Daher wollte er den Anschein erwecken, er habe den Wagen für 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR Umsatzsteuer an einen Zwischenhändler W verkauft, der ihn seinerseits dann zum Preis von 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer an A verkauft habe. Hierzu gab sich C gegenüber A für W aus, womit W einverstanden war. C stellte W eine Rechnung über 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR aus, während W wiederum A 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer berechnete. A zahlte diesen Rechnungsbetrag an C. W erhielt keine Zahlung und leistete auch keine. C führte 9.899,16 EUR an das Finanzamt ab. W hingegen meldete seinen Umsatz nicht.
Das Finanzgericht Nürnberg wertete diesen Fall als atypische Verkaufskommission. Es liege eine Lieferung von C an W und eine weitere Lieferung von W an A vor. Mit dieser Gestaltung habe C die Steuer auf seinen Verkauf verkürzen und W seine steuerlichen Pflichten überhaupt nicht erfüllen wollen. A habe dies wissen müssen. Dem Fiskus sei ein Steuerschaden von 2.394,96 EUR entstanden.
Aus Sicht des EuGH ist A der Vorsteuerabzug vollständig zu versagen und betragsmäßig nicht auf den eingetretenen Steuerschaden begrenzt. Dies werde durch die Ziele bestätigt, die mit der Pflicht der nationalen Behörden und Gerichte verfolgt würden, das Recht auf Vorsteuerabzug in Betrugsfällen zu versagen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs solle die Steuerpflichtigen dazu anhalten, die Sorgfalt walten zu lassen, die vernünftigerweise bei jedem wirtschaftlichen Vorgang verlangt werden könne, um sicherzustellen, dass die von ihnen bewirkten Umsätze nicht zu ihrer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führten.
Hinweis: Das vorliegende Urteil stellt klar, dass der Vorsteuerabzug in einer Leistungskette auch bei mehreren Beteiligten versagt werden kann. Unternehmer sind gut beraten, sorgfältig auf Auffälligkeiten zu achten und gegebenenfalls im Rahmen ihrer Tax-Compliance-Management-Systeme entsprechende Kontrollmechanismen zu etablieren.
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