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Krankentransport: Umsatzsteuerfreiheit leitet sich direkt aus EU-Recht her
Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz ist die Beförderung von kranken und verletzten Personen nur umsatzsteuerfrei, sofern hierfür besonders eingerichtete Fahrzeuge verwendet werden. Ein Finanzamt aus Nordrhein-Westfalen hatte diese Umsatzsteuerbefreiung kürzlich einem Unternehmen verwehrt, das kranke, behinderte oder verletzte Personen zum Teil mit serienmäßigen Pkw befördert hatte. Das Amt stellte sich auf den Standpunkt, dass somit nicht "besonders eingerichtete Fahrzeuge" verwendet wurden, so dass die erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtig seien.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wandte den Steuerzugriff nun jedoch ab und urteilte, dass sich das Unternehmen direkt auf eine Steuerbefreiung nach EU-Recht berufen kann. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die der betreffende Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt hat. Die Personenbeförderungsleistungen waren als solche Dienstleistungen einzustufen. Sie erschöpften sich nicht im bloßen Transport der Personen, sondern umfassten auch Leistungen der Notfallvorsorge und eine Begleitung bis in die Krankenstation des Krankenhauses samt dortiger Abholung.
Das Unternehmen war ferner in Deutschland als Einrichtung mit sozialem Charakter einzustufen, da die Verordnungsfähigkeit von Krankenfahrten im Sozialversicherungsrecht als Teil der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich verankert ist. Zudem waren die Beförderungen aufgrund von Vereinbarungen mit verschiedenen Einrichtungen und Verbänden durchgeführt und die Kosten zum großen Teil durch Krankenkassen und andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen worden.
Zwar existiert in der MwStSystRL eine weitere Steuerbefreiung explizit nur für die Beförderung kranke und verletzter Personen in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen. Ob diese (enger gefasste) Befreiung anwendbar ist, war hier aber unerheblich, da die vorliegenden Beförderungsleistungen bereits unter die (großzügigere) Befreiung für Leistungen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit gefasst werden konnten.
Hinweis: Der BFH konnte in der Sache gleichwohl noch nicht abschließend entscheiden, da das Unternehmen zusätzlich noch Essenscontainer und Medikamente transportiert hatte. Für diese nicht steuerbefreiten Transportleistungen muss das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Umsatzhöhe treffen.
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