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Infos zur umsatzsteuerlichen Behandlung: Überlassung eines Werbemobils

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen geäußert.

Zunächst gibt die Behörde Hinweise zur umsatzsteuerlichen Würdigung der durch den Werbeunternehmer erbrachten Leistung. Sie stellt klar, dass der Werbeunternehmer bereits mit der Übergabe eines Kfz eine Lieferung an die betreffende Institution erbringt und ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn das Entgelt für die Lieferung des Kfz in der Werbeleistung besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung von Werbeflächen auf dem Fahrzeug und dessen werbewirksamen Einsatzes erbringt. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

Zudem geht das BayLfSt auf die umsatzsteuerliche Würdigung der durch die Institution erbrachten Leistung ein: Die Gegenleistung der Institution führt zur ertragsteuerlichen Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn die Institution aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Das ist etwa der Fall, wenn die Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Kfz über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen.

Das BayLfSt weist explizit auf die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) hin. Dieser Paragraph ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Aufgrund einer optionalen Übergangsregelung, die bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, ist die bisherige Umsatzbesteuerung weiterhin anwendbar. Für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden, ist eine Option zur Altregelung jedoch nicht mehr möglich.

Sofern eine jPöR von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, führt der Betrieb des Werbemobils nur dann zu einem Betrieb gewerblicher Art, wenn sich diese Tätigkeit im Hinblick auf die Gesamtbetätigung der jPöR wirtschaftlich heraushebt, sie also von einigem Gewicht ist. Wird jedoch § 2b UStG angewandt, dann führt die jPöR mit der Werbeleistung gegenüber dem Werbeunternehmen eine umsatzsteuerbare Leistung aus und ist dadurch Unternehmer.

Die Leistung wird erst mit Ablauf der Nutzungsdauer des Kfz erbracht. Der Werbeunternehmer bewirkt die als Gegenleistung des tauschähnlichen Umsatzes anzusehende Lieferung aber bereits zu Beginn des Vertrags. Die Umsatzsteuer entsteht (auch bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt in Form der Kfz-Lieferung bereits vor Leistungsausführung vereinnahmt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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