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Selbstnutzung und Verpachtung: Neue Hinweise für Jagdgenossen
Vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) kommt erneut eine Verfügung zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken. Es ergänzt damit seine Verfügung vom 27.12.2022 um zusätzliche Hinweise zur Behandlung der Jagdgenossen.
Bereits in der letzten Verfügung wurde klargestellt, dass die Eigentümer der als Jagdbezirke genutzten Flächen kraft Gesetzes Jagdgenossenschaften bilden. Die Eigentümer dieser Flächen sind Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
Das BayLfSt präzisiert nun, dass auch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts Zwangsmitglieder der Jagdgenossenschaften sind. Die Überlassung der Flächen an die Jagdgenossenschaft erfolgt in der Regel im Rahmen eines nichtsteuerbaren Gesellschafterbeitrags. Erhalten die Jagdgenossen Ausschüttungen, die häufig als Jagdschilling bezeichnet werden, so unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer.
Die übrigen Erläuterungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften sowie Ausführungen zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurden unverändert übernommen.
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