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Klarstellung: Verbot von Fremdpersonaleinsatz beschränkt sich auf Fleischverarbeitung

Während der Corona-Pandemie kam es im Jahr 2020 in Betrieben der Fleischwirtschaft in Nordrhein-Westfalen zu erhöhten Infektionsausbrüchen. Allein in einem Betrieb in Rheda-Wiedenbrück waren insgesamt 1.500 Arbeitnehmer bei behördlich angeordneten Massentests positiv auf COVID-19 getestet worden. Die komplette Belegschaft musste unter Quarantäne, die betroffenen Landkreise unterlagen drastischen Corona-Beschränkungen.

Damals standen plötzlich die Arbeitsbedingungen sowie der Umfang von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie in der öffentlichen Diskussion. Der Gesetzgeber schuf daraufhin Beschränkungen zum Einsatz von Fremdpersonal: Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) war fortan geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. In diesen Bereichen konnten demnach keine Selbständigen mehr tätig werden. Auch Dritte durften keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer überlassen.

Der Bundesfinanzhof hat nun (im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes) festgestellt, dass das Verbot von Fremdpersonaleinsätzen nach dem GSA Fleisch nur auf den Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung beschränkt ist und sich nicht auf andere Betriebsbereiche, wie die Verpackung bereits versiegelter Ware, das Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt, erstreckt.

Zugrunde lag der Entscheidung der Fall eines Betriebs, der das Fleisch selbst nicht hergestellt und verarbeitet hatte. Das Kerngeschäft hatte vielmehr darin bestanden, verzehrfertige Fleischprodukte zu verpacken, zu lagern und zu vertreiben. Im Verpackungsbereich waren die hergestellten und verschlossenen Convenience-Produkte kartoniert, auf Paletten verpackt und zwischengelagert worden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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