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Sozialfürsorge und soziale Sicherheit: Umsatzsteuerbefreiung für eng verbundene Leistungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diversen Abschnitten angepasst.
Durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" wurde § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert. Zudem wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 § 4 Nr. 16 UStG angepasst. Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben darauf Bezug. Darüber hinaus verweist es auf die bislang zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Wesentliche Änderungen zu § 4 Nr. 16 UStG betreffen die Klarstellung, dass auch Leistungen solcher Einrichtungen befreit sein können, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, sondern lediglich mit diesen eng verbundene Leistungen erbringen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Es wird künftig auch nicht mehr nur auf die sozialrechtliche Anerkennung abgestellt, sondern in den Anwendungsbereich können Leistungen fallen, "auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils beziehen". Zudem wird der Umfang der Steuerbefreiung von Leistungen an hilfsbedürftige Personen in Absatz 4 neu definiert.
Das BMF erläutert, dass auch die Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Leistungen des Hausnotrufs sowie die Erteilung von Pflegekursen umsatzsteuerbefreit sind. Klargestellt wird außerdem, wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter im Zusammenhang mit § 4 Nr. 16 und Nr. 25 UStG anerkannt ist und unter welchen Voraussetzungen ein Subunternehmer unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen kann.
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