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EuGH entscheidet zur Unternehmereigenschaft: Variable Verwaltungsratsvergütungen sind nicht automatisch steuerbar
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich erneut mit der Frage beschäftigen, ob eine Tätigkeit eines Organs gegen Entgelt als selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist. Bislang hatte er dies nur für ein Mitglied eines Aufsichtsrats und einen Geschäftsführer, nicht jedoch für ein Mitglied eines Verwaltungsrats entschieden. Die Europarichter bejahten nun eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer AG nach luxemburgischem Recht, verneinten jedoch mangels Haftungsrisiko eine selbständige Tätigkeit.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist Mitglied des Verwaltungsrats mehrerer AGs nach luxemburgischem Recht. In dieser Funktion nimmt er an Entscheidungen über die Rechnungslegung, die Risikopolitik und die von der jeweiligen Gesellschaft zu verfolgende Strategie sowie an der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Aktionärsversammlungen teil. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass die zum Teil auch in Form von Tantiemen gezahlte Vergütung dazu führe, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats, auch wenn sie keine Aktionäre seien, ein Interesse am guten Verlauf der Geschäfte der Gesellschaft hätten.
Der EuGH entschied nun, dass das Mitglied des Verwaltungsrats einer AG nach luxemburgischem Recht eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn es dieser Gesellschaft eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, diese Tätigkeit einen nachhaltigen Charakter aufweist und gegen eine Vergütung ausgeübt wird, deren Festsetzungsmodalitäten vorhersehbar sind. Zudem werde die Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn das Mitglied weder für eigene Rechnung noch in eigener Verantwortung handle und es das mit seiner Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko nicht trage.
Hinweis: Eine Person, die ihr Fachwissen in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft einbringt und an dessen Abstimmungen teilnimmt, scheint das mit ihrer eigenen Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht zu tragen, da sich die Gesellschaft selbst den negativen Folgen der Entscheidungen des Verwaltungsrats stellen muss und somit das mit der Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt.
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