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Vorsteuerabzug: Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Anwendungsschreiben zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) finalisiert. Es äußert sich unter anderem zur Ermittlung der Vorsteuerquote bei gemischten Leistungsbezügen und zur Anwendung eines pauschalen Vorsteuersatzes bei kleineren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Das finale Schreiben entspricht im Wesentlichen dem Entwurf aus Oktober 2022, enthält jedoch redaktionelle Änderungen und weitere Klarstellungen.

Seit dem Steueränderungsgesetz 2015, welches § 2 Abs. 3 UStG aufhob und § 2b UStG einführte, gab es fortlaufend neue Übergangsregelungen. Anfangs ermöglichte es § 27 Abs. 22 UStG jPöR, das bisherige Recht für Leistungen bis zum 31.12.2020 weiterhin anzuwenden. Das Corona-Steuerhilfegesetz ergänzte dies um § 27 Abs. 22a UStG für Leistungen bis zum 31.12.2022. Das Jahressteuergesetz 2022 verlängerte die Übergangsfrist dann bis zum 31.12.2024, während der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 nun eine weitere Verlängerung bis zum 31.12.2026 vorsieht.

Das BMF führt aus, dass für den Vorsteuerabzug von jPöR zunächst und vorrangig die allgemeinen Regelungen - wie etwa die Direktzuordnung und die sachgerechte Vorsteueraufteilung - anzuwenden sind. Dafür ist zwischen unternehmerischer (wirtschaftlicher) und nichtunternehmerischer Betätigung zu unterscheiden.

Die Finanzverwaltung befasst sich auch mit Vereinfachungsregelungen beim Vorsteuerabzug für teilunternehmerische Leistungsbezüge. Die Ermittlung der Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Eingangsleistungen der öffentlichen Hand gestaltet sich oft aufgrund ihrer vielfältigen Tätigkeitsfelder und dezentralen Struktur schwierig. Das soll durch einen Einnahmeschlüssel vereinfacht werden.

Dies betrifft den Vorsteuerabzug aus teilunternehmerisch genutzten

  • einheitlichen Gegenständen wie Grundstücken und Sachanlagen (bei mindestens 10%iger unternehmerischer Nutzung),
  • sonstigen Leistungen wie Handwerker- und Beratungsleistungen,
  • Verbrauchsmaterialien wie Büromaterial und Betriebsstoffen.

Für jPöR mit geringem unternehmerischen Anteil (steuerpflichtige Umsätze bis 45.000 EUR im Vorjahr) sieht das BMF eine Sonderregelung mit einem pauschalen Vorsteuersatz vor, der ausgabenseitig ermittelt wird. Zusätzlich enthält das Schreiben Hinweise zur Vorgehensweise bei Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder.

Hinweis: Die Vereinfachungsregelungen gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, in denen die jPöR die Neuregelungen nach § 2b UStG erstmalig anwendet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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