Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Verlängerter Berichtigungszeitraum für Grundstücke: EuGH stärkt steuerliche Neutralität bei Vorsteuerabzug
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil zur Anwendbarkeit des verlängerten Berichtigungszeitraums für den Vorsteuerabzug bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden, Stellung genommen. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) sowie der Begriff "Investitionsgüter" im steuerlichen Kontext.
Grundstücke, die als Investitionsgüter erworben wurden, unterliegen gemäß der MwStSystRL einem verlängerten Berichtigungszeitraum von bis zu 20 Jahren. Investitionsgüter zeichnen sich durch ihre langfristige wirtschaftliche Nutzung aus. Der verlängerte Berichtigungszeitraum reflektiert diese Dauer, indem er sicherstellt, dass der Vorsteuerabzug über die tatsächliche Nutzungszeit des Gutes korrekt angepasst wird.
Die Entscheidung des EuGH betraf die Frage, ob der verlängerte Berichtigungszeitraum auch auf umfangreiche Bauleistungen anzuwenden ist, die als Dienstleistungen im Sinne der MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen. Nach belgischem Recht ist die längere Frist nur dann anwendbar, wenn die Bauarbeiten zu einem neuen Gebäude im Sinne der MwStSystRL führen. Andernfalls wird lediglich eine fünfjährige Berichtigungsfrist angewandt, auch wenn die tatsächliche Nutzungsdauer deutlich länger ist.
Der EuGH entschied, dass nationale Vorschriften, die den verlängerten Berichtigungszeitraum auf solche Bauleistungen beschränken, die zu einem neuen Gebäude führen, gegen die MwStSystRL verstoßen, da sie wirtschaftlich gleichartige Sachverhalte ungleich behandeln und somit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen.
Umfangreiche Renovierungen oder Erweiterungen, die die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes erheblich verlängern, gelten als Investitionsgüter im Sinne der MwStSystRL. Entscheidend ist der wirtschaftliche Nutzen der Investition, nicht die formale Einstufung als neues Gebäude. Steuerpflichtige können diese Vorschriften vor nationalen Gerichten geltend machen, wenn die Finanzverwaltung die Anwendung des verlängerten Berichtigungszeitraums verweigert.
Hinweis: Das EuGH-Urteil stärkt die steuerliche Neutralität und schafft Rechtssicherheit für Bauleistungen und Immobilieninvestitionen. Steuerpflichtige sollten prüfen, ob ihre Bauprojekte die Voraussetzungen für den verlängerten Berichtigungszeitraum erfüllen, insbesondere bei umfangreichen Modernisierungen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |