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Umzugskosten: Werbungskosten nur bei wesentlicher Zeitersparnis

Ein Umzug gilt steuerrechtlich dann als beruflich veranlasst, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz wechseln oder sich der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich vermindert. In diesem Fall können Sie die Umzugskosten steuermindernd als Werbungskosten geltend machen. Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde fest, sind zusätzliche private Gründe - wie beispielsweise die Gründung eines gemeinsamen Haushalts aus Anlass Ihrer Eheschließung oder ein erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt Ihres Kindes - unbeachtlich. Das Finanzgericht München hat zudem entschieden, dass ein Umzug auch dann beruflich veranlasst sein kann, wenn die Fahrt oder der Gang zur Arbeit durch den Umzug wesentlich erleichtert wird oder ein Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel eine Zeitersparnis oder den Fußweg ermöglicht. Eine tägliche Zeitersparnis von 40 Minuten und eine Verkürzung der Wegstrecke durch den Umzug von 44 km auf 28 km - wie im entschiedenen Streitfall - reichen jedoch für einen Werbungskostenabzug noch nicht aus.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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