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Kindergeld: Ergänzendes Studium zählt als Berufsausbildung
Hat Ihr Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet, wird es für die Gewährung von Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin berücksichtigt, wenn es sich in Berufsausbildung befindet. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht München (FG) erfreulicherweise entschieden, dass auch ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum, das sich nach Abschluss eines Studiums anschließt, die Berufsausbildung Ihres Kindes fortsetzt. Es ist nicht erforderlich, dass das ergänzende Studium einen eigenständigen Studiengang darstellt oder in der Studienordnung vorgeschrieben ist. Die Entscheidung des FG erscheint folgerichtig. Denn wenn Ihr Kind weiterstudiert, ist Ihre Leistungsfähigkeit als Elternteil durch die Unterstützung Ihres Kindes schließlich weiterhin gemindert - und zwar unabhängig davon, ob die weitere Ausbildungsmaßnahme in der Studienordnung vorgeschrieben ist oder nicht.
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zum Thema: | Einkommensteuer |