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Kindergeld: Jahresgrenzbetrag ist verfassungsgemäß
Hat Ihr Kind das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und befindet sich in Berufsausbildung, erhalten Sie weiterhin Kindergeld, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Wird dieser Betrag auch nur um einen Euro überstiegen, wird Ihnen kein Kindergeld mehr gezahlt. Bedauerlicherweise hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass diese harte Grenze verfassungsgemäß ist. Eine Stufenregelung zur Abmilderung wäre zwar denkbar gewesen, ist aber für den Gesetzgeber nicht zwingend.
Hinweis: Liegen die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes nur geringfügig über dem Jahresgrenzbetrag, sollten Sie daher noch einmal genau prüfen, ob Ihr Kind wirklich alle beruflich veranlassten Werbungskosten und alle Sonderausgaben geltend gemacht hat. Möglicherweise lassen sich dadurch die Einkünfte und Bezüge unter den Jahresgrenzbetrag drücken und die Kindergeldzahlungen sichern.
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zum Thema: | Einkommensteuer |