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Keine außergewöhnliche Belastung: Schadensfall bei Unterversicherung

Wird jemand überfallen und ausgeraubt, kann der Schaden daraus steuerlich in der Regel als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das gilt aber nicht, wenn es sich um einen über die Hausratversicherung absicherbaren Schaden handelt und die Police wegen einer Unterversicherung nicht den gesamten Schaden abdeckt. Hier fehlt es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, was aber zwingende Voraussetzung für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen ist. In einem jetzt entschiedenen Fall erbeuteten Täter Uhren und Schmuck im Wert von 750.000 EUR, wovon die Versicherung nur ca. 540.000 EUR trug; Schaden für das Opfer: rund 210.000 EUR.

Diesen als Differenz verbleibenden Schaden bzw. Eigenanteil aufgrund einer bestehenden Unterversicherung muss das Finanzamt nicht berücksichtigen. Zwar handelt es sich bei einem Vermögensverlust durch Raub und Diebstahl um größere Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Bevölkerung mit identischen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie gleichem Familienstand nicht erwachsen. Jedoch fehlt es an der Zwangsläufigkeit und somit an einer steuerlich zu berücksichtigenden Belastung, weil der entstandene Schaden um mögliche Ersatzansprüche zu mindern ist und diese den Aufwand sogar komplett neutralisieren können.

Ein Diebstahl von Gegenständen in der eigenen Wohnung lässt sich problemlos über eine Hausratversicherung abdecken. Eine solche Police ist in Deutschland vor allem in gutsituierten Kreisen üblich, worauf das Finanzgericht besonders hinwies. Hat der Bestohlene nun keine oder eine zu geringe Hausratversicherung abgeschlossen, fehlt es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen.

Hinweis: Wird eine heutzutage nahezu von jedermann wahrgenommene Versicherungsmöglichkeit nicht oder nur zum Teil ausgeschöpft, kann ein Schaden nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das gilt nicht nur bei einem Diebstahl, sondern generell bei versicherbaren Schäden. Das Argument, der Betroffene sei vom Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes ausgegangen und habe daher keine Erhöhung der Versicherungssumme veranlasst, ist leider nicht ausreichend. Dieses Urteil sollte noch einmal Anlass geben, die eigene Hausratversicherung auf Aktualität und Deckungssumme hin zu prüfen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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