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Unterstützung von Angehörigen im Ausland: Inländische Maßstäbe entscheidend

Unterstützen Sie unterhaltsberechtigte Angehörige, können Sie die Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen in Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn Ihre Angehörigen im Ausland leben. In diesen Fällen müssen Sie allerdings beachten, dass die Unterhaltszahlungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Empfänger auch nach inländischen Maßstäben unterhaltsberechtigt ist.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat zudem entschieden, dass auch im Ausland lebende Angehörige zunächst ihre Arbeitskraft einsetzen müssen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, wenn dies nach inländischen Maßstäben zu fordern wäre. Treffen Sie also z.B. mit Ihrer im Ausland lebenden Ehefrau die Vereinbarung, dass sie ihren Unterhaltsbeitrag durch die Haushaltsführung und Kinderbetreuung erbringt, reicht das nicht aus, um die Unterhaltszahlungen an Ihre Ehefrau steuermindernd geltend zu machen. Ihre Ehefrau müsste zunächst versuchen, ihren Lebensunterhalt durch ihre eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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