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Pflegepauschbetrag: Pflegegeld darf weitergeleitet werden
Pflegen Sie einen Angehörigen, der nicht nur vorübergehend hilflos ist, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag von 1.800 EUR steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Allerdings dürfen Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es unschädlich ist, wenn die gepflegte Person Ihnen das Pflegegeld weiterleitet und Sie davon nur Aufwendungen für den Pflegebedürftigen begleichen. Sie dürfen auch Rücklagen ansparen, um spätere Aufwendungen des Pflegebedürftigen begleichen zu können. Sie sollten allerdings darauf achten, dass Sie in einem solchen Fall die Verwendung der Gelder gegenüber dem Finanzamt nachweisen können. Können Sie einen solchen Verwendungsnachweis nicht erbringen, versagt das Finanzamt möglicherweise den Abzug des Pflegepauschbetrags.
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zum Thema: | Einkommensteuer |