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Umzugskosten: Fahrzeitverkürzungen werden durch Routenplaner überprüft
Als Arbeitnehmer können Sie beruflich veranlasste Umzugskosten steuermindernd als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen. Ist Ihr Umzug privat veranlasst, gilt dies grundsätzlich nicht. Die Kosten gehören dann zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind in der Regel steuerlich nicht absetzbar. Allerdings macht die Rechtsprechung hier eine Ausnahme. Verkürzt sich Ihr Weg zur Arbeit (Hin- und Rückfahrt) durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich, kann die private Veranlassung eines Umzugs vernachlässigt werden. Die Umzugskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Hamburg hat festgestellt, dass die Fahrzeitverkürzung durch das Finanzamt anhand von im Internet verfügbaren Routenplanern überprüft werden darf. Liegt die durchschnittliche Zeitersparnis danach deutlich unter einer Stunde, darf das Finanzamt den Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten ablehnen. Im Streitfall hatte das Finanzamt die Durchschnittszeitersparnis sogar mit drei verschiedenen Routenplanern ermittelt - leider aber in allen drei Fällen mit einem Ergebnis von deutlich unter einer Stunde.
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zum Thema: | Einkommensteuer |