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Kindergeld: Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den Einkünften

Eltern erhalten für ihren volljährigen Nachwuchs nur dann Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen, wenn der Sprössling im Jahr maximal 7.680 EUR an Einkünften und Bezügen erzielt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass bei der Prüfung der Einkunftsgrenze gezahlte gesetzliche und freiwillige Sozialversicherungsbeiträge abziehbar sind, war dies Auslöser einer Reihe von weiteren Fragen zur Berechnung der relevanten Einkommenshöhe.

Zu den Einkünften gehören alle Einnahmen, die in Geld oder Geldeswert bestehen und im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschied jetzt, dass hierzu auch der Vermögensvorteil aus der verbilligten Abgabe von Belegschaftsaktien gehört. Denn es handelt sich um einen Vermögensvorteil, der zu steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit führt - selbst wenn die Belegschaftsaktien einer Verfügungsbeschränkung von mehreren Jahren unterliegen.

Die im Bruttoverdienst enthaltenen vermögenswirksamen Leistungen (VL) gehören laut FG ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Zwar werden sie im Rahmen eines Sparvertrags gezahlt und stehen deshalb erst nach dem Ablauf der Sperrfrist zur Verfügung, jedoch liegt hinsichtlich der Verwendung der Mittel eine vom Willen des Kindes getragene Entscheidung und damit eine Entscheidung der Einkommensverwendung vor.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Hierbei geht es um die grundsätzlich bedeutende und noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage, ob es zur Minderung der Einkünfte und Bezüge um den Arbeitgeberanteil zu den VL kommt. Eltern sollten entsprechende Kindergeld- und Einkommensteuerbescheide daher offenhalten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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