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Prozess gegen Einkommensteuerbescheid: Gerichtskosten nicht abzugsfähig

Entstehen Ihnen Steuerberatungskosten für die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung, können Sie diese seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Abziehbar sind nur noch die anteiligen Aufwendungen,

  • die auf die Erstellung einer Gewinnermittlung für Ihre freiberuflichen oder gewerblichen Einkünfte entfallen (Betriebsausgaben) oder
  • die mit der Ermittlung Ihrer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zusammenhängen (ebenfalls Werbungskosten).

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass diese Abziehbarkeit aber nicht auf Gerichtskosten übertragen werden kann. Gerichtskosten für einen Prozess gegen den Einkommensteuerbescheid sind weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Sie wirken sich folglich steuerlich überhaupt nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn Fragen der Gewinn- bzw. Einkünfteermittlung betroffen sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

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