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Außergewöhnliche Belastung bei getrennter Veranlagung: Berechnung vom Gesamtbetrag der Einkünfte ist verfassungskonform
Erwachsen Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), können Sie beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen, dass Ihre Einkommensteuer gemindert wird. Aufwendungen können nur als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit diese Ihre zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt wird.
Der Bundesfinanzhof sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei einer Berechnung der zumutbaren Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten auf Basis des Gesamtbetrags der Einkünfte beider Ehegatten.
Hinweis: Ob im Einzelfall eine getrennte Veranlagung von Ehegatten günstiger ist als die Zusammenveranlagung, sollte mit Ihrem Steuerberater geklärt werden. Im Zweifel sollten beide Varianten vor Abgabe der Einkommensteuererklärung sorgfältig durchgerechnet werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |