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Kindergeld: Kein Anspruch bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es für die Gewährung von Kindergeld nicht ausreicht, wenn ein Ehepartner dem anderen mit dem gemeinsamen Kind für mehrere Jahre in die USA folgt und sich in Deutschland nur zu kurzfristigen Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken aufhält. Da diese Aufenthalte keinen Wohncharakter besitzen, werden sie nicht als "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung gewertet und führen auch nicht zu dem für die Kindergeldgewährung notwendigen Inlandswohnsitz.
In einem weiteren Streitfall hat der BFH klargestellt, dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Kindergeldberechtigung von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland abhängt und dass ein Wohnsitz im EU-Ausland nicht ausreicht. Ein EU-Mitgliedstaat könne die Gewährung von Sozialleistungen ohne Verstoß gegen Europarecht unter anderem von einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen der Person und dem Staat, gegen den sich der Anspruch richtet, abhängig machen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |