Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Einkommensteuervorauszahlung: Keine Bemessung nach tatsächlichem Gewinnzufluss

Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich an der Einkommensteuer, die nach Anrechnung der Lohnsteuer bei der letzten Veranlagung verbleibt. Grundlage hierfür ist in der Regel der letzte Steuerbescheid. Die Abschlusszahlung wird dann auf vier Raten verteilt und als Vorauszahlung zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. fällig. Wird erstmals ein Gewerbe ausgeübt, gehen die Beamten von Schätzwerten aus. Eine Festsetzung erfolgt aber nur dann, wenn der Jahresbetrag mindestens 400 EUR beträgt. Diese Schwelle hat sich ab 2009 verdoppelt. Die Vorauszahlungen werden anschließend wie die Lohnsteuer auf die fällige Abschlusszahlung angerechnet.

Bei schwankenden Einnahmen kann man aber nicht beantragen, dass die zu leistenden Vorauszahlungen ungleichmäßig nach dem tatsächlichen kalendermäßigen Gewinnzufluss festgesetzt werden. Laut Finanzgericht Baden-Württemberg ist es zumutbar, Rücklagen für die anstehenden Vorauszahlungen zu bilden.

Hinweis: Die Vorauszahlungen für 2009 fallen im Schnitt geringer aus, was in erster Linie daran liegt, dass die privaten Kapitalerträge herausfallen. Das wirkt sich auch entlastend auf die Progression für das übrige Einkommen aus. Zudem ist der Einkommensteuertarif 2009 gesunken, was der Fiskus automatisch berücksichtigt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.