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Ausgleichsansprüche: Veräußerungserlös bei Zugewinnausgleich möglich

Wenn ein Ehegatte einen Gewerbebetrieb im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung auf einen anderen Ehegatten überträgt, um den Zugewinnausgleichsanspruch abzugelten, handelt es sich um einen entgeltlichen Vorgang. Der steuerpflichtige Veräußerungserlös bemisst sich nach der Höhe des Verzichts auf die Ausgleichsforderung und ist nach den Verkehrswerten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Diese Entscheidung zeigt, dass sich gravierende Steuerfolgen ergeben können, wenn der Zugewinnausgleich beispielsweise durch die Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen erfolgt. Dann kann

  • ein Spekulationsgewinn entstehen,
  • sich der betriebliche Gewinn erhöhen oder
  • eine neue Bemessungsgrundlage für die AfA anfallen.

Die meisten Ehen bestehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung sind einige Besonderheiten zu beachten:

  • Die Bezahlung einer Zugewinnausgleichsschuld ist grundsätzlich dem privaten Vermögensbereich zuzurechnen. Der Begünstigte muss keine Einnahmen versteuern und der Zahlungspflichtige kann keine steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Wird zur Begleichung des Zugewinnausgleichs ein Kredit aufgenommen, sind die Zinsen nicht abzugsfähig.
  • Wird der Ausgleich des Zugewinns verzinslich gestundet oder erst über einzelne Raten beglichen, werden Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Dies lässt sich auch nicht mit unverzinslichen Raten umgehen. Hier teilt das Finanzamt die Zahlungen in einen Zins- und einen Tilgungsanteil auf. Der Zahlende kann die Zinsen steuerlich nicht absetzen.
  • Wird der Zugewinnausgleich durch Aufteilung des Privatvermögens geleistet, ist diese Vermögensübertragung steuerlich grundsätzlich unbeachtlich.

Beispiel:  Ein Ehepaar lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann erwarb im Jahr 2000 für 200.000 EUR ein Grundstück zum alleinigen Eigentum, das von ihm seither vermietet wurde. Die Ehe wurde im Jahr 2008 geschieden, bis dahin hatte der Mann AfA-Beträge von 50.000 EUR geltend gemacht. Der geschiedenen Ehefrau stand daraufhin ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihren Mann in Höhe von 250.000 EUR zu. Zur Abgeltung dieses Anspruchs übertrug ihr der Mann das Grundstück, das im Übertragungszeitpunkt einen Verkehrswert von 250.000 EUR hatte. Hierbei handelt es sich um ein Veräußerungsgeschäft. Mithin hat der Mann das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dessen Erwerb veräußert, so dass hier ein privates Spekulationsgeschäft vorliegt. Der vom Ehemann zu versteuernde Gewinn beträgt:

Veräußerungserlös 250.000
 bisherige AfA + 50.000
Anschaffungskosten - 200.000
Spekulationsgewinn = 100.000
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zum Thema: Einkommensteuer

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