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Kindergeld: Lohnsteuer mindert Kindeseinkünfte nicht

Hat Ihr Kind bereits das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, kann es weiterhin für die Gewährung von Kindergeld berücksichtigt werden, wenn es sich noch in Berufsausbildung befindet oder vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Allerdings dürfen seine eigenen Einkünfte und Bezüge in diesem Fall den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht überschreiten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass bei dieser Prüfung die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zwar um Sozialversicherungsbeiträge gekürzt werden, nicht aber um einbehaltene Lohn- und Kapitalertragsteuer. Der BFH begründet dies damit, dass die Nichtberücksichtigung der Lohnsteuer - anders als die der Sozialversicherungsbeiträge - nicht gegen das Grundgesetz verstößt, da auch Kinder mit nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften Einkommensteuer zu zahlen haben, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Zudem wird die Lohnsteuer - anders als die Sozialversicherungsbeiträge - wiedererstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Dieselben Grundsätze gelten für die Kapitalertragsteuer, die eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer auf Kapitalerträge ist.

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zum Thema: Einkommensteuer

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