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Kapitalgesellschaftsanteile: Berücksichtigung von Kaufpreisminderungen nach dem Bewertungsstichtag zulässig?
Besitzen Sie Anteile an Kapitalgesellschaften, die Sie im Wege einer Schenkung übertragen möchten, müssen Sie sich zwangsläufig die Frage stellen, mit welchem Wert die Anteile bewertet werden. Die Bewertung hat entscheidenden Einfluss auf die Schenkungsteuer. Anteile an Kapitalgesellschaften sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten, der sich in erster Linie aus Verkaufsfällen ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Dabei müssen Sie den Preis berücksichtigen, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde. Bei der Ableitung des Werts nichtnotierter Anteile aus Verkäufen dürfen Sie nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung Verkäufe nach dem Stichtag grundsätzlich nicht berücksichtigen.
Im Gegensatz dazu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis maßgebend sein kann, wenn bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen eines Minderungsrechts objektiv vorhanden waren und die Minderung später tatsächlich vollzogen worden ist. Entscheidend ist, dass Sie dies gegenüber dem Finanzamt nachweisen können.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |