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Pflichtteil: Zinslose Stundung löst Schenkungsteuer aus
Beim sogenannten Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als alleinige Erben ein und ihr Nachwuchs erbt erst mit dem Tod des länger Lebenden. Damit die persönlichen Freibeträge der Kinder aus dem ersten Erbgang nicht verlorengehen, wird mit dem ersten Todesfall ein Vermächtnis ausgesetzt, das oftmals erst beim Tod des Überlebenden fällig werden soll. Kommt es zu keiner Zuwendung an die Kinder, haben sie zumindest Anspruch auf ihren Pflichtteil.
Wird diese Forderung nun bis zum Tod beider Elternteile gestundet, stellt dieser Aufschub eine freigebige Zuwendung dar, was einer steuerpflichtigen Schenkung gleichkommt. Dies ist vergleichbar mit der Einräumung eines zinslosen Darlehens. Gegenstand der Zuwendung ist in einem solchen Fall die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen oder hier in Form des Pflichtteilsanspruchs überlassene Kapital nutzen zu können. Das Absehen des Pflichtteilsberechtigten von einer angemessenen Verzinsung des bis zum zweiten Erbfall gestundeten Pflichtteils stellt eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden dar.
Zwar bleibt der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Gesetz steuerfrei. Zur Anwendung dieser Begünstigung kommt es aber erst gar nicht, wenn der Pflichtteilsanspruch lediglich gestundet und auf die Stundungszinsen verzichtet wird. Das sind zwei ganz verschiedene rechtliche Vorgänge. Die Schlusserbeneinsetzung ist auch nicht als Gegenleistung für die Vereinbarung der Stundung des Pflichtteilsanspruchs anzusehen. Denn die Erbeinsetzung des Nachwuchses beruht auf dem Testament der Eltern, während die Vereinbarung über die Stundung erst später und separat erfolgt.
Hinweis: Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil zwar erst mit dem Erbfall. Es handelt sich aber um eine künftige Forderung, auf die ein Anwartschaftsrecht besteht und die beispielsweise schon vor ihrer Entstehung abgetreten werden kann. So kann der Pflichtteilsberechtigte bereits vor dem Erbfall einen Vertrag mit anderen gesetzlichen Erben über seinen Pflichtteil abschließen oder durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein Pflichtteilsrecht verzichten. Gegen das ungünstige Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Familien mit vergleichbaren Fällen sollten ihre Steuerbescheide daher bis zur endgültigen Entscheidung offenhalten.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |