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Elterngeld: Zuschuss unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt als Lohnersatzleistung aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz der Eltern für ihr übriges Einkommen. Dies wirkt sich besonders für den weiterhin arbeitenden Ehepartner belastend aus. Der Progressionsvorbehalt wird auch auf den Mindestbetrag von 300 EUR, den Elternteile erhalten, die vor der Geburt des Kindes kein oder nur ein geringes Einkommen hatten, angewendet.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) argumentierte ein Ehepaar, dass als Lohnersatzleistung nur ein staatlicher Zuschuss gelten kann, der einen Ausgleich für wegfallendes Erwerbseinkommen darstellt. Der Sockelbetrag von (12 Monate x 300 EUR =) 3.600 EUR sei daher eine reine Sozialleistung und müsse nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Das FG hat die Klage der Eltern aber abgewiesen. Das Finanzamt habe das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld zu Recht in voller Höhe in die Berechnung des besonderen Steuersatzes einbezogen. Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig. Laut FG entspricht er auch dem Willen des Gesetzgebers, der das Elterngeld - anders als das bis 2006 gezahlte Erziehungsgeld - in den Progressionsvorbehalt einbezogen und die Gegenfinanzierung durch Mehreinnahmen aus dem Progressionsvorbehalt ausdrücklich in die Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung des Elterngeldes aufgenommen hat. Das Elterngeld wird als familienpolitisch begründete Lohnersatzleistung gewährt und damit zu Recht in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Es ist als Ausgleich für ein in der Zeit nach der Geburt wegen der Betreuung des Kindes reduziertes Einkommen gedacht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betreuende schon vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und wegen der Betreuung des Kindes auch künftig keine ausübt.
Hinweis: Eltern können gegen ihren Einkommensteuerbescheid weiterhin Einspruch einlegen und dem Progressionsvorbehalt auf den Sockelbetrag widersprechen. Zwar ist noch keine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, dennoch weisen die Finanzämter die Einsprüche nicht als unbegründet zurück. Aufgrund der Vielzahl von Rechtsbehelfen hat sich die Finanzverwaltung entschieden, Einsprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen erst einmal ruhen zu lassen. Der Fall bleibt daher bis zur endgültigen Entscheidung offen. Das FG hat gegen sein Urteil keine Revision zugelassen, da die Rechtslage nach Auffassung der Richter eindeutig ist. Allerdings haben die Eltern hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.
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