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Auslandsstiftung: Das heimische Finanzamt darf Steuern erheben
Wer seine Gelder in Stiftungen jenseits der Grenze anlegt, muss die dort erzielten Erträge dennoch in Deutschland versteuern. Das heimische Finanzamt darf Zinsen, Kursgewinne, Dividenden und andere Erträge selbst dann erfassen, wenn die Stiftung überhaupt nichts ausschüttet.
Eigentlich sind solche privaten Familienstiftungen im Sitzland selbst steuerpflichtig, was aber beispielsweise in Liechtenstein oder auf den Kanalinseln kaum Abgaben auslöst. Der Bundesfinanzhof hatte jüngst entschieden, dass sich dortige Einrichtungen steuerlich kaum von einer Vermögensverwaltung bei der heimischen Bank unterscheiden. Das hat zwar den Vorteil, dass Gründung, Einzahlungen und die spätere Auflösung nicht mehr der Schenkungsteuer unterliegen, dafür müssen aber Stifter oder hieraus begünstigte Familienmitglieder ihre Erträge beim Finanzamt deklarieren. Im Ergebnis ist die Belastung jedoch nicht höher als bei der normalen Geldanlage.
Vermeiden können Stifter diese pauschale Hinzurechnung nur, wenn sie ihre Stiftung in europäischen Staaten gründen, die der deutschen Finanzbehörde Auskunft in Steuersachen erteilen. Dann dürfen sie dem Finanzamt belegen, dass sie aus der Stiftung nicht begünstigt sind.
Hinweis: Sofern es zu einer Einkommenshinzurechnung bei einer ausländischen Familienstiftung kommt, dürfen auch Verluste und Überschüsse bei den Werbungskosten verrechnet werden. Hierbei handelt es sich nicht um ein Steuerstundungsmodell, wonach Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Das liegt beispielsweise bei geschlossenen Fonds vor, die aufgrund einer modellhaften Gestaltung über ein vorgefertigtes Konzept rote Zahlen in Form von steuerlichen Verlustzuweisungen erzielen wollen. Das Konstrukt der liechtensteinischen Stiftung stellt jedoch keine modellhafte Gestaltung dar, weil bei derart großen Investitionssummen alles maßgeschneidert und nicht nach einem Konzept ist.
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