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Außergewöhnliche Belastungen: BFH klammert Aufwendungen für den Besuch von Enkelkindern aus
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für Besuche bei Ihrem Enkelkind selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzbar sind, wenn beispielsweise die Mutter mit dem Enkel ins Ausland verzogen ist. Auch im Hinblick auf gesteigerte berufliche Mobilitätsanforderungen sei räumliche Nähe zum Lebensmittelpunkt der Großeltern nicht mehr die Regel und ein längerfristiger Auslandsaufenthalt der Enkel nicht ungewöhnlich. Deshalb handele es sich bei solchen Reisekosten um Aufwendungen zur Kontaktpflege.
Hinweis: Wehren sich die Eltern Ihres Enkels allerdings gegen Ihren Kontakt mit dem Kind und setzen Sie Ihr Recht auf den Umgang gerichtlich durch, können Sie die Anwalts- und Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |