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Kindergeld: Vorbereitung auf Wiederholungsprüfung ist Berufsausbildung
Ihnen steht Kindergeld für Ihre Kinder zu, wenn diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, ist das Berufsziel erst nach Bestehen der Prüfung, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht. Ein Kind befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn es sich bei Nichtbestehen der Prüfung im Eigenstudium auf eine Wiederholungsprüfung vorbereitet, nachdem das Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber beendet wurde. In diesem Fall steht den Eltern weiterhin Kindergeld zu. Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, unterstellt der Bundesfinanzhof, dass es sich ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat.
Hinweis: Sollte Ihr Kind die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, so müssen Sie gegenüber der Finanzverwaltung bzw. Kindergeldkasse nachweisen, dass sich Ihr Kind ernsthaft auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet hat. Deshalb sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater die Vorbereitung Ihres Kindes sorgfältig dokumentieren.
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zum Thema: | Einkommensteuer |