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Behinderungsbedingter Umbau: BFH akzeptiert Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Erwachsen Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als den meisten Ihrer Mitbürger gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands, können Sie die Aufwendungen auf Antrag als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Finanzverwaltung lehnte es in der Vergangenheit regelmäßig ab, Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn der Antragsteller einen Gegenwert für sie erhält. Nach ihrer Ansicht liegt ein Gegenwert dann vor, wenn der betroffene Gegenstand oder die bestellte Leistung eine gewisse Marktfähigkeit besitzt.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einer behinderungsbedingten Umbaumaßnahme als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Laut BFH ist das der Fall, wenn sie die jeweilige Situation derart erzwingt, dass ein etwaiger Gegenwert in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |