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Kfz-Steuer: Ein Van wird als Pkw eingestuft!

Ein Chevrolet-Van mit sieben Sitzplätzen, einer zulässigen Gesamtmasse von 2.990 kg und einem Hubraum von 5.733 qcm wird als Pkw eingestuft und nach dem Hubraum besteuert. Selbst wenn er als Büro für Konferenzzwecke genutzt wird, handelt es sich bloß um einen voluminösen Pkw. Die Möglichkeit, Akten und Ähnliches als Gepäck zu transportieren, verleiht dem Van keine "andere Nutzungsart", wenn die zum Lastentransport verbleibende Fläche nicht überwiegt, sondern der Van zur Personenbeförderung bestimmt und mit europäischen Pkw-Modellen wie dem VW Sharan vergleichbar ist.

Seit dem 01.05.2005 ist durch eine Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht mehr die Gewichtsgrenze von 2,8 t für die Kfz-Steuer maßgebend. Dies führte für die Besitzer schwerer Pkws zu dem Nachteil, seitdem höhere Steuern bezahlen zu müssen. Die Beurteilung richtet sich nun ausschließlich nach den Beschaffenheitskriterien wie Bauart oder dem äußeren Erscheinungsbild. Damit werden Geländewagen, Großraumlimousinen, Kleinbusse, Vans, Pick-up-Fahrzeuge und sogenannte Sport-Utility-Vehicles (SUV) mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die zuvor als "andere Fahrzeuge" der Gewichtsbesteuerung unterlagen, als Pkws besteuert.

Seit dem 01.07.2009 bemisst sich die Kfz-Steuer für erstmals zugelassene Pkws nach ökologischen Aspekten: sowohl bei der Bemessungsgrundlage als auch bei den Steuersätzen. Hierdurch sollen steuerliche Anreize für den Kauf verbrauchsarmer und besonders schadstoffreduzierter Pkws geschaffen werden. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist nunmehr in erster Linie der CO2-Ausstoß. Ergänzend sorgt ein hubraumbezogener Sockelbetrag für eine Stabilisierung des Kfz-Steueraufkommens.

Ausgangsbasis ist ein linearer, an der Schadstoffemission orientierter Tarif mit einem Steuersatz von 2 EUR je Gramm pro Kilometer (g/km). Dabei bleibt eine Basismenge von CO2-Ausstoß steuerfrei:

  • 2010 und 2011 sind das 120 g/km,
  • 2012 und 2013 dann 110 g/km und
  • ab 2014 in der Endstufe 95 g/km.

Hinzu kommt ein hubraumbezogener Sockelbetrag von

  • 2 EUR je angefangene 100 qcm für Pkws mit Ottomotor (Benziner) und
  • 9,50 EUR bei Dieselmotor.

Bei Diesel-Kfz gibt es in den Jahren 2011 bis 2013 eine Steuerbefreiung von 150 EUR, sofern sie die Euro-6-Norm erfüllen.

Der Altbestand mit Zulassung bis zum 30.06.2009 ist erst einmal nicht von der Änderung betroffen. Erst nach einer Übergangszeit ab 2013 soll es zu einer schonenden Überführung in die CO2-Besteuerung kommen. Die Details stehen aber noch nicht fest.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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