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Unterhaltsleistungen: Abzug als außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person können Sie auf Antrag bis zu 7.680 EUR (ab 2010: 8.004 EUR) im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Unterhaltsleistungen dürfen nach Auffassung der Finanzverwaltung nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (sogenannte Opfergrenze).
Laut Bundesfinanzhof sind Unterhaltsleistungen, die ein Steuerpflichtiger an seinen mittellosen Lebenspartner zahlt, der mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne Berücksichtigung der Opfergrenze als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Zudem sind die in einem Betrag geleisteten Unterhaltszuwendungen nach Köpfen auf alle Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. Im Streitfall konnte so ein Teilbetrag auf das minderjährige Kind entfallen, für das es eine Entlastung durch Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag gab. Insoweit schied eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung aus.
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zum Thema: | Einkommensteuer |