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Erwerbsminderungsrente: Wie wird eine Nachzahlung für Zeiträume vor 2005 besteuert?

Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) über Erwerbsminderungsrenten

  • aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder einem berufsständischen Versorgungswerk,
  • die vor 2005 beantragt wurden,
  • bei denen dem Antrag aber erst nach 2004 stattgegeben wurde, so dass es zur Nachzahlung kommt,

entschieden. Demnach unterliegen diese Renten mit dem Nachzahlungsbetrag, der auf Zeiträume vor 2005 entfällt, nur mit dem Ertragsanteil für abgekürzte Leibrenten der Besteuerung. Laut FG kann der Zahlungszeitpunkt nur bestimmen, in welcher Steuererklärung die Rente angegeben werden muss - nicht aber, ob sie nach altem oder neuem Recht zu versteuern ist.

Die Finanzverwaltung stellt bei der Frage, ob neues oder altes Recht anzuwenden ist, dagegen auf den Zahlungszeitpunkt ab und nicht auf den Zeitraum, für den die Rente tatsächlich gezahlt wird. Erfolgt der Zufluss nach 2004, wendet sie die nachgelagerte Besteuerung mit einem Besteuerungsanteil von 50 % an.

Hinweis: Da die Urteile der Finanzgerichte uneinheitlich sind, wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen, welche Auffassung die richtige ist. Erhalten Sie eine Nachzahlung für eine Erwerbsminderungsrente, sollten Sie mit uns in Kontakt treten, damit wir die richtigen Schritte einleiten und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen können. Denn ob der Nachzahlungsbetrag mit dem Ertragsanteil für abgekürzte Leibrenten oder dem Besteuerungsanteil von 50 % besteuert wird, kann einen enormen Unterschied in der Steuerbelastung ausmachen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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