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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Zahlung darf auch auf abgekürztem Weg erfolgen
Seit einigen Jahren können Sie Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, zu denen auch Handwerkerleistungen gehören, bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Dann erhalten Sie für diese eine Steuerermäßigung. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und auf das Konto des Handwerkers eingezahlt haben. Erfreulicherweise hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass Sie die Zahlung nicht zwingend selbst erbringen müssen. So hatte im Streitfall die im Haushalt des Rechnungsempfängers wohnende Mutter die an ihn gerichtete Rechnung von ihrem Konto beglichen.
Hinweis: Diese Entscheidung folgt allgemeingültigen Grundsätzen. So wird der abgekürzte Zahlungsweg beispielsweise auch für den Werbungskostenabzug akzeptiert. Denn es kann für die steuerliche Behandlung ja keinen Unterschied machen, ob Sie zunächst das Geld geschenkt bekommen und dann bezahlen oder ob der Schenker die Rechnung unmittelbar für Sie begleicht. Sie sollten nur darauf achten, dass die Rechnung auf Ihren Namen ausgestellt ist, denn eine Abkürzung des Vertragswegs - wenn der Schenker den Auftrag also erteilt und auch bezahlt - kann steuerrechtlich schnell zu Problemen führen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |