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Berliner Testament: Kein Spendenabzug bei Erbeinsetzung einer Stiftung
Spenden Sie in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen oder einer steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts, können Sie die Zuwendungen als Sonderausgaben abziehen:
- in dem Veranlagungszeitraum, in dem Sie gespendet haben, sowie
- in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen
- bis zum Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR
- zusätzlich zum regulären Spendenabzug von bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte oder
- 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewandten Löhne und Gehälter, sofern Sie unternehmerisch tätig sind.
Dies gilt jedoch nicht bei Erbeinsetzung einer Stiftung.
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden: Verfügen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament, mit dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, dass nach dem Tod des Nachversterbenden der Nachlass einer noch zu gründenden gemeinnützigen Stiftung mit ihrer beider Namen zur Verfügung gestellt werden soll, ist die Zuwendung im Todesjahr des Nachversterbenden beim Erblasser nicht als Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung als Sonderausgaben abziehbar. Das Vermögen gehe in einem solchen Fall erst mit dem Erbfall auf die Stiftung über, fließe also nicht mehr zu Lebzeiten des Erblassers ab. Da die persönliche Einkommensteuerpflicht mit dem Tod erlischt, komme ein Sonderausgabenabzug also nicht mehr in Betracht.
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