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Vermächtnis: Erbe und Vermächtnisnehmer erzielen keine gemeinsamen Einkünfte
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Erbe und Vermächtnisnehmer keine gemeinsamen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, wenn eine Erblasserin in ihrem Testament bestimmt hat, dass ihr Adoptivkind als Alleinerbe eine Hälfte der Erbbauzinsen ihrer Grundstücke erben soll und ihre Nichte - als Vermächtnisnehmerin - die andere. In einem solchen Fall kommt es also zu keiner gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften. Der Erbe wird allein Gesamtrechtsnachfolger nach der Erblasserin, tritt also rechtlich in ihre Fußstapfen. Die Vermächtnisnehmerin erhält lediglich einen Vermögensvorteil, den der Erbe aus dem Nachlass zu erfüllen hat.
Hinweis: Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie als Alleinerbe die vollen Erbbauzinsen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuern müssen. Vielmehr erzielt der Vermächtnisnehmer ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund seines schuldrechtlichen Anspruchs. Im Ergebnis versteuern also beide die ihnen jeweils zustehenden Erbbauzinsen. Es kommt allerdings - anders als bei Miteigentümern - zu keiner gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, sondern Erbe und Vermächtnisnehmer müssen ihre Einnahmen und gegebenenfalls Werbungskosten jeweils in ihren Einkommensteuererklärungen angeben.
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