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Verlustrücktrag: BFH ermöglicht Verlustrücktrag in ein offenes Rücktragsjahr
Im abgelaufenen Veranlagungszeitraum nicht ausgeglichene negative Einkünfte können Sie in späteren Veranlagungszeiträumen steuermindernd berücksichtigen. Neben diesem sogenannten Verlustvortrag können Sie auch einen Verlustrücktrag in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum beantragen.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Verlustrücktrag verfahrensrechtlich zulässig ist, wenn das Verlustentstehungsjahr bereits verjährt, die Veranlagung des Rücktragsjahrs nach den Vorschriften der Abgabenordnung aber noch änderbar ist. Er urteilte, dass im Entstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste auch dann in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden können, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Hinweis: Bei der Erstellung Ihrer Steuererklärungen prüfen wir regelmäßig, ob ein Verlustrücktrag oder Verlustvortrag für Sie möglich und steuerlich günstig ist.
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zum Thema: | Einkommensteuer |